OGH 1Ob840/82 (RS0039621)

OGH1Ob840/8224.1.1983

Rechtssatz

Der nach § 259 Abs 2 ZPO zulässige Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten stellt ein Abwehrmittel dar, das bezweckt, die über den Rahmen des Rechtsstreites hinausgehender rechtskräftiger Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes zu erwirken.

Normen

ZPO §236 A
ZPO §259 Abs2

1 Ob 840/82OGH24.01.1983
5 Ob 97/85OGH03.12.1985

Auch

2 Ob 127/88OGH28.02.1989
10 Ob 86/07fOGH06.11.2007

Beisatz: Für den Beklagten ist der Zwischenantrag ein aktives Abwehrmittel, mit dem er die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehrt, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht. (T1)

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/132

10 Ob 95/15sOGH22.02.2016

Auch

8 Ob 22/17vOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Gegenstand des Zwischenantrags ist das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines für die Entscheidung über das Klagebegehren oder ein Gegenrecht präjudizielles, in seiner Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinausgehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Gegenstand der Feststellung kann daher nur ein Recht oder Rechtsverhältnis, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein. (T2)

9 Ob 39/18bOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T2

1 Ob 166/19xOGH23.10.2019
5 Ob 212/21vOGH09.06.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830124_OGH0002_0010OB00840_8200000_002

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