OGH 1Ob34/82 (RS0050044)

OGH1Ob34/8215.12.1982

Rechtssatz

Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muß das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen; ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die VwGH - Beschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht ersatzfähig ist.

Normen

AHG §1 Cd7
AHG §1 Eb
AHG §2

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

Veröff: SZ 55/190

1 Ob 35/83OGH09.11.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/82, 35/82; Beisatz: Kein Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung von Bauplänen, wenn nach Beseitigung der Verordnung die auf Grund dieser Pläne angestrebte Baubewilligung und damit die Verbauung der Grundstücke erreicht werden kann. (T1)

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

Beisatz: Hier: Keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, wenn die Geschädigte nach Aufhebung der zunächst erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den wasserrechtlichen Bescheid keine Berufung erhob, da die bestehende Bausperre auch bei einer wasserrechtlichen Bewilligung der Umsetzung des projektierten Wohnbaus entgegenstünde (Hochwassergefahr). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00034_8200000_002

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