OGH 6Ob519/81 (RS0043348)

OGH6Ob519/811.12.1982

Rechtssatz

Die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nach Pkt 4.1.2., der ÖNorm B 2110, Ausgabe vom 01.03.1973 ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern enthält eine wertende Aussage über die Erfüllung vertraglich vereinbarter Soll - Eigenschaften der tatsächlich als Rechnung bezeichneten und belegten Zusammenstellung. Die Bekämpfung der Entscheidungsgründe in der Nichtannahme der "Prüffähigkeit" einer fälligkeitsbestimmenden Rechnung ist daher auch eine Rechtsrüge.

Normen

ÖNorm B 2110 Pkt4.1.2.
ZPO §503 Z4 E4c1
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c14
ZPO §503 Z4 E4c25

6 Ob 519/81OGH01.12.1982
7 Ob 505/93OGH27.01.1993

Auch

1 Ob 161/14dOGH27.11.2014

Auch; nur: Ob die Prüffähigkeit einer Rechnung vorliegt, ist keine reine Tatsachenfeststellung, sondern auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0060OB00519_8100000_001

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