OGH 1Ob730/82 (RS0018591)

OGH1Ob730/821.12.1982

Rechtssatz

Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises (Werklohnes) des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis (Werklohn) berechnet werden.

Normen

ABGB §921

1 Ob 730/82OGH01.12.1982

Veröff: SZ 55/185

1 Ob 627/84OGH11.07.1984

nur: Der Nichterfüllungsschade kann konkret mit der Differenz des Preises des Deckungsgeschäftes zum vereinbarten Preis berechnet werden. (T1) Veröff: SZ 57/129

1 Ob 599/85OGH09.10.1985

Veröff: JBl 1986,371

2 Ob 606/86OGH10.03.1987

Auch; Beisatz: Hier: Differenz zwischen dem höheren Wert der vereitelten Leistung und den aus dem Deckungsgeschäft zugeflossenen Gegenleistungen. (T2)

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

Auch; Beisatz: Der konkrete Schaden ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den (höheren) Kosten des infolge der Nichterfüllung eingegangenen Deckungskaufes. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821201_OGH0002_0010OB00730_8200000_001

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