OGH 6Ob765/82 (RS0010425)

OGH6Ob765/823.11.1982

Rechtssatz

Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.

Normen

ABGB §362
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cb
ABGB §523 Cc
ZPO §14 Bc
ZPO §14 Bd
ZPO §411 Ba

6 Ob 765/82OGH03.11.1982
5 Ob 1531/84OGH06.11.1984

Auch

7 Ob 531/86OGH03.04.1986

Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblich Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei. (T1)

7 Ob 642/89OGH07.09.1989

Auch

4 Ob 572/95OGH24.10.1995

Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. (T2)

4 Ob 236/99fOGH19.10.1999

Auch; nur T2

7 Ob 8/07pOGH18.04.2007

Auch; nur T2

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0060OB00765_8200000_001

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