OGH 7Ob592/82 (RS0027560)

OGH7Ob592/8221.10.1982

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).

Normen

ABGB §1311 IIa
ABGB §1320 A
ABGB §1311 B1

7 Ob 592/82OGH21.10.1982
8 Ob 90/83OGH23.06.1983

nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. (T1) Veröff: ZVR 1984/234 S 237

8 Ob 571/84OGH04.07.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden. (T2) Veröff: ZVR 1985/45 S 87

1 Ob 609/94OGH11.10.1994

nur T1

1 Ob 2351/96hOGH26.11.1996

nur T1

6 Ob 142/16zOGH20.07.2016

Auch; nur: Der Schutzzweck des § 1320 ABGB erfasst auch die Vermeidung solcher Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern des Fließverkehrs entstanden sind, sofern sie bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. (T3)<br/>Beisatz: Hier: „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00592_8200000_001

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