OGH 1Ob579/82 (RS0014350)

OGH1Ob579/8222.9.1982

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.

Normen

ABGB §863 EI
ABGB §864

1 Ob 579/82OGH22.09.1982

Veröff: SZ 55/134

8 Ob 131/03bOGH18.12.2003

Auch; Beisatz: Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach § 864 ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB zukommen kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_003

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