OGH 2Ob63/81 (RS0043327)

OGH2Ob63/8121.9.1982

Rechtssatz

Um Feststellungsmängel handelt es sich dann, wenn der Richter zufolge eines Subsumtionsirrtums einen Sachverhalt für vollständig und zur abschließenden Beurteilung ausreichend erachtet, während eine richtige Beurteilung des Streitgegenstandes zum Ergebnis führen muß, daß der Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt und festgestellt und die Sache daher noch nicht zur Entscheidung reif war.

Normen

ZPO §503 E4b

2 Ob 63/81OGH21.09.1982
1 Ob 242/07fOGH10.06.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820921_OGH0002_0020OB00063_8100000_001

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