Normen
BAG §9 Abs2
BAG §15 Abs4 litb
4 Ob 107/82 | OGH | 14.09.1982 |
Veröff: Arb 10181 |
4 Ob 82/84 | OGH | 10.07.1984 |
Beisatz: Wenn der zeitliche Heranziehung zu berufsfremden Arbeiten sehr gering war und die einschlägige Ausbildung nicht verkürzt wurde, lag keine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung der Ausbildungspflicht vor. (T1) <br/>Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber) |
8 ObA 280/95 | OGH | 14.09.1995 |
Beis wie T1; Beisatz: Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muss stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben. Hier: Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, der gelegentlich zum Polieren von Autos und einmal zur Kanalreinigung herangezogen wurde - Berechtigung des vorzeitigen Austritts wurde verneint. (T2) |
9 ObA 50/15s | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beisatz: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00107_8200000_001
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