OGH 4Ob81/82 (RS0029160)

OGH4Ob81/8214.9.1982

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es ist zu prüfen, welche Gründe hiefür maßgebend waren. Ein zulässiges Hinausschieben liegt vor, wenn ein Discjockey, der zum Abenddienst zu spät kommt, noch verhalten wird, seinen Dienst am Entlassungstag zu verrichten, weil an diesem Tag eine Tombola angesetzt ist und der Dienstgeber trotz seiner Bemühungen keine Ersatzkraft für diesen Abend auftreiben kann.

Arbeitgeber — Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Unverzüglichkeitsgrundsatz — Grundsatz — DJ — Verspätung — Verwirkung — Verfristung — wichtiger Grund — Ausspruch — Erklärung

 

Normen

AngG §27 B
AngG §27 C

4 Ob 81/82OGH14.09.1982

Veröff: Arb 10178

3 Ob 244/98yOGH11.11.1998

nur: Bei der Beurteilung, ob ein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung zulässig ist, kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T1); Beisatz: Hier: Handelsvertreterrecht. (T2)

8 ObA 17/13bOGH29.04.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00081_8200000_001

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