OGH 1Ob695/82 (RS0018453)

OGH1Ob695/821.9.1982

Rechtssatz

Hat sich eine Vertragspartei das Recht vorbehalten, in Teillieferungen zu erfüllen, darf die entgegen der allgemeinen Regel des § 1415 ABGB Teilerfüllungen nicht zurückweisen, solange kein zum Rücktritt berechtigender Verzug mit einer Teilleistung vorliegt. Diese Rechtsstellung kann auch durch die nachträgliche Mitteilung, es müsse, wenn nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeliefert werde, die gesamte Lieferung storniert werden, nicht mehr einseitig geändert werden.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §918 Abs2 V
ABGB §1415

1 Ob 695/82OGH01.09.1982
7 Ob 201/05tOGH11.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Eine AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die zu Teillieferungen berechtigt, weicht zum Nachteil des Konsumenten von der dispositiven Rechtslage (§ 1415 ABGB) ab und ist eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00695_8200000_002

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