OGH 7Ob653/82 (RS0048296)

OGH7Ob653/821.7.1982

Rechtssatz

Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann.

Normen

ABGB §164a
ABGB §164 Abs1 Z3 litb idF FamErbRÄG 2004

7 Ob 653/82OGH01.07.1982

Veröff: ÖA 1984,43

4 Ob 545/83OGH26.04.1983

Vgl aber; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. (T1) Veröff: SZ 56/71 = EvBl 1983/116 S 443

3 Ob 72/01mOGH20.11.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die materielle Ausschlussfrist des § 164b Satz 2 ABGB beginnt mit der objektiven Möglichkeit einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung zu laufen. (T2)

5 Ob 208/07kOGH02.10.2007

nur: Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die durch einen durch eine dritte Person seinerzeit veranlassten Irrtum über die Klagsfrist nicht beseitigt werden kann. (T3); Beisatz: Nunmehr Antragsfrist von 2 Jahren nach § 164 Abs 2 ABGB in Verbindung mit §§ 81 ff AußStrG 2005. (T4)

2 Ob 182/08sOGH04.09.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

7 Ob 85/08pOGH30.03.2009
1 Ob 7/12dOGH23.03.2012

Auch; nur: Die Jahresfrist zur Klagserhebung beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten mit Aussicht auf Erfolg eingeholt werden kann. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. (T5)

5 Ob 237/12gOGH14.02.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0070OB00653_8200000_001

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