OGH 1Ob581/82 (RS0046320)

OGH1Ob581/8230.6.1982

Rechtssatz

§ 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen.

Normen

JN §28

1 Ob 581/82OGH30.06.1982

Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983 ,147 = JBl 1983,541; hiezu zustimmend Schwimann JBl 1984,9; hiezu zustimmend Pfersmann EvBl 1986,36

7 Ob 585/87OGH14.05.1987

Auch; Veröff: RZ 1987/74 S 275

4 Nd 1/88OGH11.05.1988

Vgl auch

9 ObA 132/89OGH24.05.1989

Veröff: SZ 62/101 = JBl 1990,396 (Pfersmann)

2 Ob 521/91OGH26.04.1991

Veröff: ÖBA 1991,831 = JBl 1992,330

6 Ob 557/91OGH06.06.1991

Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann)

8 Ob 559/91OGH06.06.1991

Veröff: EvBl 1991/182 S 784 = RdW 1991,325 = RZ 1993/20 S 75

1 Ob 29/92OGH25.08.1992

Vgl auch

4 Ob 24/92OGH29.09.1992

nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T1)

4 Ob 550/92OGH24.11.1992

nur T1

7 Ob 1516/93OGH03.03.1993

nur T1

3 Ob 506/94OGH09.03.1994

Veröff: EvBl 1994/154 S 739

6 Ob 502/94OGH22.02.1994

Veröff: ZfRV 1994 ,166

4 Ob 1633/94OGH19.12.1994

nur: § 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T2)

10 Ob 506/95OGH14.03.1995

nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T3) Veröff: SZ 68/55

3 Ob 113/94OGH26.04.1995

nur T3; Veröff: SZ 68/81

1 Nd 5/95OGH20.02.1995

nur T3

1 Ob 2034/96sOGH23.04.1996

nur: Ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T4)

10 Ob 519/95OGH06.02.1996

Auch; Beisatz: Nicht einmal aus dem Vorhandensein einer hinreichenden Nahebeziehung allein folgt die inländische Gerichtsbarkeit; für die Rechtsverfolgung im Inland muss vielmehr darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T5)

4 Ob 604/95OGH25.06.1996

nur T4

1 Ob 2343/96gOGH26.11.1996

Auch

7 Ob 2421/96xOGH28.08.1997

nur T3; Beisatz: Die Ordination ist nur für eine bestimmte Rechtssache möglich, dem Antrag ist daher in der Regel die Klage beizulegen. (T6)

9 ObA 129/97dOGH22.10.1997

Vgl auch; nur: § 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann. (T7)

9 Ob 287/97iOGH22.10.1997

Auch

1 Nd 16/98OGH02.11.1998

Auch; nur T2

3 Nd 516/00OGH29.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist. (T8)

3 Nc 104/02bOGH18.12.2002

Auch; nur T3; Beis wie T5

1 Nc 73/03fOGH26.11.2003

Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T9); Beisatz: Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen. (T10)

3 Nc 50/08wOGH29.09.2008

Vgl auch; Beis wie T9

3 Nc 67/08wOGH04.11.2008

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland kann etwa die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat begründen. (T11)

3 Nc 10/11tOGH17.06.2011

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtsdurchsetzung im Inland wegen Unzumutbarkeit der Durchsetzung in Italien bejaht. (T12)

3 Nc 13/11hOGH17.06.2011

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12

3 Nc 5/12hOGH17.02.2012

Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T9

3 Nc 6/13gOGH20.03.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

3 Nc 23/14hOGH21.08.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; <br/>Beisatz: Anders als bei der Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach § 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen. (T13)

1 Nc 44/14gOGH21.10.2014

Vgl auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T9; Beis wie T10

3 Nc 22/17sOGH13.10.2017

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T14)

3 Nc 29/19yOGH12.11.2019

Beis wie T14

3 Nc 13/20xOGH20.07.2020

Beis wie T14

3 Nc 5/21xOGH01.03.2021

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00581_8200000_003

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