OGH 5Ob43/81 (RS0010989)

OGH5Ob43/811.6.1982

Rechtssatz

Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (§ 23 Abs 2 Z 1 WEG), steht zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach § 372 zu.

Normen

ABGB §372 Ic
WEG §23
WEG 2002 §2 Abs6, WEG 2002 §37 Abs5

5 Ob 43/81OGH01.06.1982
5 Ob 51/83OGH04.10.1983

Auch

6 Ob 1548/95OGH20.04.1995
5 Ob 86/95OGH26.09.1995
5 Ob 44/99bOGH23.02.1999

Auch; nur: Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung übergeben wurde, steht die Klage nach § 372 zu. (T1)

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Dieser Schutz könnte sich aber nur auf die den Klägern übergebenen Wohnungen beziehen, nicht aber auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Gartenfläche. Einer publizianischen Klage der beiden Wohnungseigentumsbewerber stünde der „bessere" Besitz des Beklagten entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Klage von Wohnungseigentumsbewerbern gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der auf der ihm zugeordneten Gartenfläche eine Holzhütte eigenmächtig errichtet hat. (T3); Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 30/09mOGH01.09.2009

Beisatz: Der Schutz der §§372ffABGB gegen Dritte, auch andere Wohnungseigentumsbewerber, kommt einem Wohnungseigentumsbewerber dann zu, wenn ihm das zugesagte Objekt auch tatsächlich übergeben wurde. (T4)

5 Ob 143/12hOGH24.01.2013

nur T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Dieser Schutz bezieht sich zunächst auf jene Wohnung, welche der Wohnungseigentumsbewerber übergeben erhalten hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19820601_OGH0002_0050OB00043_8100000_001

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