OGH 1Ob538/82 (RS0013980)

OGH1Ob538/8219.5.1982

Rechtssatz

Der Vertreter der Verkäuferfirma, der auch Vertragsformulare der Leasingfirma bei sich führt, ist insoweit auch Mann ihres Vertrauens für die richtige Übermittlung von Anbot- und Annahmeerklärungen; die Unterlassung der Übermittlung einer vom Leasingnehmer für das Zustandekommen des Leasingvertrages gesetzten Bedingung ( hier: "Rücktrittsrecht" binnen drei Tagen nach Anschluss des zu leasenden Gerätes zur Ermöglichung eines Probebetriebes ) an die Leasingfirma durch den Vertreter der Verkäuferfirma geht zu Lasten der Leasingfirma.

Normen

ABGB §861
ABGB §897
ABGB §1002
ABGB §1090 IIf

1 Ob 538/82OGH19.05.1982

Veröff: SZ 55/75 = JBl 1984,37

1 Ob 576/82OGH15.09.1982

nur: Der Vertreter der Verkäuferfirma, der auch Vertragsformulare der Leasingfirma bei sich führt, ist insoweit auch Mann ihres Vertrauens für die richtige Übermittlung von Anbot- und Annahmeerklärungen; die Unterlassung der Übermittlung einer vom Leasingnehmer für das Zustandekommen des Leasingvertrages gesetzten Bedingung. (T1)

7 Ob 777/82OGH11.11.1982

nur T1

7 Ob 657/82OGH16.12.1982

Auch; nur T1

3 Ob 35/83OGH11.05.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einstehen dafür, daß diese Vertreter den Leasingnehmer listig getäuscht haben. (T2)

6 Ob 695/83OGH07.07.1983

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einstehen für veranlaßten Irrtum. (T3)

6 Ob 713/83OGH20.10.1983

Auch; Beisatz: Einstehen für die vom Vertreter gemachten Zusagen, gleichgültig ob sie der Leasingfirma mitgeteilt wurden oder nicht. (T4)

4 Ob 578/83OGH21.02.1984

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 579/85OGH28.08.1985

nur T1; Beis wie T4

7 Ob 639/85OGH21.11.1985

Ähnlich; Beisatz: Hier: Finanzierer übergibt dem Verkäufer Formulare für Finanzierungsvertrag. (T5) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Vgl; Veröff: SZ 67/54

8 Ob 76/06vOGH30.11.2006
6 Ob 24/10pOGH18.02.2010

Auch; Bem: Hier: Verhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T6)

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T7); Veröff: SZ 2012/139

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00538_8200000_002

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