OGH 13Os138/81 (RS0093367)

OGH13Os138/8129.4.1982

Rechtssatz

Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. Der gegen den Beamten erhobene Vorwurf der Erzwingung eines (richtigen oder falschen) Geständnisses ist darum der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB (ausdrückliche Ablehnung von ÖJZ-LSK 1978/219).

Normen

StGB §105 D
StGB §297
StGB §302

13 Os 138/81OGH29.04.1982

Veröff: EvBl 1982/198 S 666 = JBl 1982,548

12 Os 83/84OGH09.08.1984
13 Os 169/84OGH22.11.1984
13 Os 82/86OGH31.07.1986

Beisatz: Der Vorwurf der schweren Nötigung (nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) zieht aber angesichts der gleichen Strafdrohung ebenfalls die Anwendung des zweiten Strafsatzes nach sich. (T1)

11 Os 4/87OGH24.03.1987

Vgl auch; nur: Eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt (zB Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung, Drohung, Verführung zur Unzucht), ist nicht Mißbrauch der Amtsgewalt, mag die Handlung auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein. (T2) Beisatz: Verrichtungen tatsächlicher Art unterfallen nur dann dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, wenn sie wie Organhandlungen zu werten sind. (T3) Veröff: EvBl 1987/153 S 540 = JBl 1987,735 = RZ 1987/56 S 204

13 Os 33/88OGH07.04.1988
13 Os 6/88OGH03.03.1988
14 Os 56/88OGH28.09.1988

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260

14 Os 141/19wOGH14.04.2020

Vgl; Beisatz: Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist. Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0130OS00138_8100000_001

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