Normen
ABGB §1078
5 Ob 24/82 | OGH | 27.04.1982 |
Veröff: SZ 55/57 = EvBl 1982/159 S 519 |
5 Ob 64/93 | OGH | 22.09.1993 |
Beisatz: Mit eingehender Auseinandersetzung zur Kritik von Bydlinski und Aicher. (T1) |
1 Ob 66/01i | OGH | 30.03.2001 |
Auch; Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2); Beisatz: Ist dies nicht der Fall und kann die von Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, so kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben. Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen zu verstehen wie auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufspflichtigen nicht in Geld ausgleichbar sind. (T3) |
5 Ob 102/08y | OGH | 26.08.2008 |
Beisatz: Hier: Ein bestimmbarer Preis (ein Drittel des Verkehrswerts) wurde vertraglich festgelegt. (T4) |
5 Ob 17/15h | OGH | 19.06.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19820427_OGH0002_0050OB00024_8200000_001
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