OGH 11Os28/82 (RS0093119)

OGH11Os28/8231.3.1982

Rechtssatz

Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden; dies trifft nicht zu, wenn eine Fensterscheibe mit einem rohen Ei beworfen wird, das dabei zerbricht und deshalb eine Beschmutzung verursacht, die rasch und ohne ins Gewicht fallenden Aufwand beseitigt werden kann.

Normen

StGB §125

11 Os 28/82OGH31.03.1982

Veröff: EvBl 1982/173 S 554

12 Os 43/84OGH24.05.1984

nur: Auch bei Verunstalten im Sinne des § 125 StGB ist eine schwer reversible Veränderung oder Umformierung der Sache erforderlich, durch die Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden. (T1) Beisatz: Eine solche Beeinträchtigung setzt einerseits einen ins Gewicht fallenden, Auffälligkeitswert der Veränderung und andererseits ein wirtschaftlich nicht völlig zu vernachlässigendes Ausmaß jenes Aufwandes an Material, Arbeit oder Zeit voraus, der zur Beseitigung des Eingriffes erforderlich ist (hier: Beschmutzen der Wand eines Haftraums). (T2) Veröff: SSt 55/34 = RZ 1985/33 S 93

12 Os 127/88OGH19.01.1989

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSt 60/4

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0110OS00028_8200000_001

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