OGH 1Ob506/82 (RS0011728)

OGH1Ob506/8231.3.1982

Rechtssatz

Aus § 486 ABGB folgt, daß der Eigentümer, der durch eine Dienstbarkeit nicht gehindert wird, eine mit ihr zu vereinbarende weitere Verfügung zu treffen, an seiner Sache auch mehrere Gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten bestellen kann. Zwischen den Dienstbarkeitsberechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, auf die die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden wären; es liegen vielmehr, mehrere selbständige, voneinander unabhängige Rechte vor.

Normen

ABGB §486

1 Ob 506/82OGH31.03.1982
3 Ob 553/86OGH30.04.1986

Auch; Beisatz: Miteinander vereinbare Servituten gelten nebeneinander. (T1) = SZ 59/77

1 Ob 30/94OGH27.02.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jeder der mehreren Servitutsberechitgten kann die Dienstbarkeit im Rahmen von Vertrag und Gesetz selbständig ausüben. (T2) Veröff: SZ 68/41

3 Ob 260/99bOGH20.09.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. Durch eine unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird nicht nur in die Rechte des Servitutsbestellers, sondern auch derjenigen eingegriffen, für die eine gleiche Dienstbarkeit auf demselben Weg eingeräumt wurde. (T3)

2 Ob 287/01xOGH29.11.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Daraus folgt, dass die Eigentümer jedes der beiden herrschenden Grundstücke ihre Fahrwegdienstbarkeit im Rahmen des Servitutsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beschränkt durch ihre Natur und den Zweck ihrer Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben dürfen. Treten sie in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben. (T4)

5 Ob 77/02pOGH09.04.2002

Beisatz: Sind Dienstbarkeiten nicht miteinander vereinbar, kommt es auf die Priorität des Erwerbs an. Ansonsten sind gleichrangige Rechte im Zweifel selbständig und können von jedem Berechtigten auf die ihm gefällige Art ausgeübt werden. (T5)

8 Ob 60/04pOGH30.05.2005
5 Ob 82/08gOGH14.07.2008

Auch

5 Ob 235/16vOGH04.05.2017

Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0010OB00506_8200000_002

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