OGH 5Ob4/82 (RS0061045)

OGH5Ob4/822.3.1982

Rechtssatz

Der Umstand, dass mit dem Miteigentumsanteil, auf den sich die begehrte Eintragung (hier: Einverleibung des Eigentumsrechts) bezieht, Wohnungseigentum verbunden ist, muss weder im Gesuch noch in der Erledigung angeführt werden. Das Grundbuchsgericht kann diesen Hinweis aber als zulässige Verdeutlichung in den Beschluss aufnehmen, ohne gegen § 96 Abs 1 GBG zu verstoßen.

Normen

GBG §85 Abs2
GBG §94 Abs1 Z1 B
GBG §96 Abs1
WEG 1948 §3
WEG 1948 §5 Abs1
WEG 2002 §2 Abs1
WEG 2002 §5 Abs3
WEG 2002 §11

5 Ob 4/82OGH02.03.1982
5 Ob 164/92OGH19.01.1993

Beisatz: Die für den Eigentumserwerb aufgestellte Regel hat auch für die Pfandrechtseinverleibung zu gelten. (T1)

5 Ob 37/10tOGH27.05.2010

Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B‑LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00004_8200000_004

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