Normen
ABGB §94
6 Ob 684/81 | OGH | 24.02.1982 |
Veröff: EvBl 1982/127 S 435 |
2 Ob 506/90 | OGH | 31.01.1990 |
nur: Ausdrücklich oder schlüssige Vereinbarungen über die Gestaltung der Lebensverhältnisse und über die von den Ehegatten jeweils zu erbringenden Beiträge unterliegen wie andere Unterhaltsverträge der Umstandsklausel. (T1) |
2 Ob 532/91 | OGH | 26.06.1991 |
nur T1 |
5 Ob 564/93 | OGH | 23.11.1993 |
nur T1; Beisatz: Geänderte Verhältnisse sind entweder überhaupt neue oder alte, jedoch zur Zeit des Vergleichsabschlusses unbekannte Tatsachen. Solche geänderte Verhältnisse sind auch dann gegeben, wenn zwar zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses objektiv mit einer gewissen Dauer der "Durststrecke" (= Unternehmen bringt keinen Gewinn) zu rechnen war, nicht aber damit, dass sich diese über mehrere Jahre hinziehen werde. Nur die beiderseits bestimmte Erwartung einer - dann auch eingetretenen - Änderung wäre dem Ausschluß der Umstandsklausel gleichzuhalten. (T2) |
1 Ob 288/98d | OGH | 27.04.1999 |
nur: Die Scheidung als solche stellt keine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse dar. (T3); Beisatz: Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts stellt jedoch eine relevante Sachverhaltsänderung dar. (T4); Veröff: SZ 72/74 |
8 Ob 84/10a | OGH | 22.02.2011 |
nur T1; Beis wie T4 |
2 Ob 58/13p | OGH | 19.09.2013 |
nur T1; Beisatz: Sofern diese nicht gültig ausgeschlossen worden ist. (T5)<br/>Beisatz: Einem „rein vertraglichen“ Unterhaltsanspruch kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht entgegengehalten werden. Seine Beendigung oder Anpassung setzt vielmehr eine nachträgliche wesentliche Umstandsänderung voraus. (T6) |
2 Ob 185/14s | OGH | 02.07.2015 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0060OB00684_8100000_001
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