OGH 1Ob502/82 (RS0009820)

OGH1Ob502/8217.2.1982

Rechtssatz

Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht (die Verpflichtung des Eigentümers, das Wenden das Pfluges des Nachbarn und das Umtreten des Zugviehs auf seinem Grund zu dulden) kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen (hier: bei Kulturänderung des Nachbargrundstückes).

Normen

ABGB §287
ABGB §313
ABGB §364 B4
ABGB §477
ABGB §524
ABGB §1460

1 Ob 502/82OGH17.02.1982

Veröff: SZ 55/19

7 Ob 269/00kOGH23.01.2001

Vgl auch

1 Ob 6/06yOGH20.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Abwiegen und Verladen von Vieh beziehungsweise das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen samt Anhängern und Ladung fällt jedenfalls nicht unter den Begriff allgemeine örtliche Übung, ist es doch keinesfalls allgemein üblich, ein fremdes Grundstück in dieser Weise zu benützen. (T1)

7 Ob 20/13mOGH27.03.2013

nur: Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht kann nicht ersessen werden und endet bei Wegfall seiner ortsüblichen Voraussetzungen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00502_8200000_001

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