OGH 1Ob55/81 (RS0011619)

OGH1Ob55/8117.2.1982

Rechtssatz

Im Falle der Übertragung einer Personalservitut ihrer Ausübung nach als dingliches Recht bleibt allein der ursprünglich dinglich Berechtigte dem Eigentümer gegenüber berechtigt und verpflichtet; mit seinem Tode ( bei einer juristischen Person: dem Ende ihres Bestehens ) erlischt das Recht.

Normen

ABGB §479
ABGB §485
ABGB §504
ABGB §509
ABGB §529

1 Ob 55/81OGH17.02.1982
7 Ob 603/94OGH29.11.1995

Auch; Beisatz: Das Recht wird also mit den Beschränkungen übertragen, die dem Fruchtnießer selbst auferlegt sind. (T1)

3 Ob 268/03yOGH28.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Am Inhalt des Fruchtgenussrechts ändert sich durch die Übertragung nichts, das Recht des Übernehmers endet in der Regel mit dem Tod des ursprünglichen Fruchtnießers. (T2); Veröff: SZ 2004/13

5 Ob 214/08vOGH04.11.2008

Ähnlich; Beisatz: Da der ursprünglich Berechtigte nicht mehr übertragen kann, als er hatte, würde das übertragene Fruchtgenussrecht auch nach Weitergabe spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten erlöschen. (T3)

5 Ob 155/21mOGH28.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00055_8100000_001

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