OGH 3Ob603/81 (RS0007372)

OGH3Ob603/8113.1.1982

Rechtssatz

Wenn sich unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers und vor dem österreichischem Gericht können Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Jurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind.

Normen

AußStrG §22

3 Ob 603/81OGH13.01.1982

Veröff: ZfRV 1987,275 (Zemen)

2 Ob 526/86OGH27.05.1986

Veröff: RZ 1986/76,276 = IPRAX 1988,35 (Schwind,45) = ZfRV 1987,278 (Zemen)

10 Ob 1/14sOGH25.02.2014
10 Ob 19/14pOGH24.03.2015

Veröff: SZ 2015/29

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0030OB00603_8100000_001

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