OGH 6Ob842/81 (RS0008571)

OGH6Ob842/8123.12.1981

Rechtssatz

Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.

Normen

AußStrG §229
EheG §83
EheG §90 Abs1
EheG §94

6 Ob 842/81OGH23.12.1981
1 Ob 767/83OGH11.01.1984
2 Ob 513/85OGH12.02.1985

nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichenGebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T1)

6 Ob 657/88OGH23.02.1989

Auch

7 Ob 530/93OGH09.03.1994

Veröff. SZ 67/38

2 Ob 290/98fOGH10.12.1999

nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. (T2)

1 Ob 9/14aOGH27.03.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_006

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