Normen
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z2
5 Ob 47/81 | OGH | 22.12.1981 |
Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29) |
5 Ob 125/92 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl; Beisatz: Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen keinen Zweifel daran, dass die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt (hier: dreistöckige Jugendstilvilla deren oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist) der Übung des Verkehrs entspricht. (T1) |
5 Ob 21/12t | OGH | 16.05.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz‑Abstellplätze). (T2) |
5 Ob 157/15x | OGH | 25.09.2015 |
Auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T3) |
5 Ob 19/16d | OGH | 18.05.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_004
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