OGH 6Ob822/81 (RS0076916)

OGH6Ob822/812.12.1981

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung (durch Verjährung) und Untergang, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht dasselbe also im vollen Umfang.

Normen

IPRG §35
IPRG §45

6 Ob 822/81OGH02.12.1981
6 Ob 632/81OGH13.01.1982

Auch; Beisatz: Zahlung durch einen Dritten und durch einen Vertrag veranlaßte Geschäftsführung ohne Auftrag (Hier noch § 36 ABGB). (T1)

6 Ob 536/82OGH10.03.1982

Auch; Beisatz: Nach dem Forderungsstatut richten sich auch die Abtretbarkeit der Forderung mit Vollwirkung oder einer auch im Verhältnis zum Schuldner wirksam beschränkten Wirkung (hier: noch ABGB). (T2)

6 Ob 511/84OGH05.12.1985

Auch

6 Ob 699/84OGH15.05.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das die Auflösung einer Rechtsgemeinschaft konkretisierende Ausführungsgeschäft. (T3)

8 Ob 670/87OGH24.03.1988

Auch; Beisatz: Zum Geschäftsstatut gehört die gesamte Abwicklung des rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses. (T4)

7 Ob 625/88OGH29.09.1988

Auch

1 Ob 575/90OGH28.11.1990

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 63/211

3 Ob 121/92OGH26.01.1994

Auch; Beisatz: Anfechtung wegen Willensmängel. (T5)

5 Ob 530/93OGH28.03.1995

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Daher auch die Beantwortung der Frage, ob Rückgriffsansprüche bestehen. (T6)

3 Ob 2008/96gOGH13.03.1996

nur: Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend, auch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. (T7) Veröff: SZ 69/67

8 Ob 2343/96hOGH22.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung richtet sich nach der Sachrechtsordnung, die das jeweilige Recht selbst beherrscht. (T8); Beisatz: Hier: Erbstatut. (T9) Veröff: SZ 70/273

8 Ob 364/97fOGH25.06.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/115

9 Ob 123/02gOGH02.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein als "Treuhandvereinbarung" bezeichneter Vertrag, der ausschließlich der Abwicklung des Grundgeschäftes zwischen der GesmbH und der Klägerin diente und daher begrifflich (nicht rechtlich) eine bestehende Verbindlichkeit voraussetzt. (T10)

3 Ob 49/07pOGH16.08.2007

Auch; Beisatz: Grundsatz des umfassenden Anwendungsbereichs des Schuldstatuts. (T11); Beisatz: Hier: Erfüllung bzw Verjährung von Unterhaltsansprüchen - polnisches Recht. (T12)

4 Ob 6/11bOGH23.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 98/15pOGH17.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche auf Abänderung des Vertrages - deutsches Urheberrecht. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19811202_OGH0002_0060OB00822_8100000_002

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