5 Ob 768/81 | OGH | 01.12.1981 |
1 Ob 8/93 | OGH | 22.06.1993 |
Auch |
4 Ob 137/06k | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Der vom Gewerbeinhaber bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß §39 Abs1 GewO dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Seine Aufgabe ist es demnach (nur), auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00768_8100000_001
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