OGH 1Ob729/81 (RS0017919)

OGH1Ob729/816.11.1981

Rechtssatz

War es eindeutig Absicht der Parteien, einen Mietvertrag abzuschließen, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrages nicht entgegen, dass der Mieter als Entgelt nur die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu bezahlen hat.

Normen

ABGB §914 IIId
ABGB §1090 Ic

1 Ob 729/81OGH06.11.1981

Veröff: MietSlg 33145

8 Ob 25/06vOGH30.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Parteienabsicht, der Beklagten Stellung eines Hauptmieters einzuräumen. (T1); Veröff: SZ 2006/52

6 Ob 227/07mOGH26.11.2008

Vgl; Beisatz: Es entscheidet der Parteiwille darüber, ob die Gegenleistung des Benützungsberechtigten Entgelt oder bloßer „Anerkennungszins" sein soll, sofern nicht die Umgehung mieter- oder pächterschutzrechtlicher Vorschriften eine andere Betrachtungsweise gebietet (8 Ob 25/06v mwN). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00729_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)