OGH 1Ob569/81 (RS0021926)

OGH1Ob569/816.11.1981

Rechtssatz

Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, sind Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Leute, Ereignisse in der Person des Bestellers, in seiner Unternehmung oder Wirtschaft oder die Beschaffenheit der vor von ihm beigestellten Stoffe und Sachen. Für die Zuordnung der Gefahr bei Vereitelung der Ausführung entscheidet demnach die Herkunft des Hindernisses. Wurde die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so behält der Werkunternehmer den Anspruch auf das Entgelt.

Normen

ABGB §1168 Abs1

1 Ob 569/81OGH06.11.1981
5 Ob 211/08bOGH21.10.2008

Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T1)

3 Ob 126/11tOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T2); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00569_8100000_001

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