OGH 8Ob155/81 (RS0040314)

OGH8Ob155/8115.10.1981

Rechtssatz

Der Zivilrichter darf dem Verurteilten wohl über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen oder ein schwerwiegenderes Verschulden anlasten, die Annahme von Umständen, die ein geringeres Verschulden ergeben, ist aber unzulässig.

Normen

ZPO §268 IIID1

8 Ob 155/81OGH15.10.1981
5 Ob 734/82OGH29.10.1982

Auch; Beisatz: Hier: Strafrechtliche Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahles - zivilrechtlich: vollendeter Diebstahl. (T1)

8 Ob 538/85OGH03.04.1986

nur: Der Zivilrichter darf dem Verurteilten wohl über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen anlasten. (T2)

14 ObA 19/87OGH17.06.1987

Auch; nur T2

5 Ob 210/20yOGH11.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19811015_OGH0002_0080OB00155_8100000_002

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