OGH 1Ob756/81 (RS0047994)

OGH1Ob756/8114.10.1981

Rechtssatz

Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. Bei zwischen den Eltern bestehenden Spannungen kann es zum Wohle des sich in der Pubertät befindlichen Kindes und zur Förderung seiner weiteren gedeihlichen seelischen Entwicklung notwendig sein, einem Elternteil des von ihm ohnedies bereits seit langem nicht mehr ausgeübte Besuchsrecht abzuerkennen.

Normen

ABGB §148 A

1 Ob 756/81OGH14.10.1981

Veröff: RZ 1982/16 S 57

1 Ob 179/11xOGH13.10.2011

nur: Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. (T1); Beisatz: Daher bedarf es auch keiner allgemeinen, nicht fallbezogenen Erörterung haftungsbegründender Gefahrvermeidungs‑ und Gefahrabwendungspflichten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811014_OGH0002_0010OB00756_8100000_001

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