OGH 2Ob505/81 (RS0067412)

OGH2Ob505/816.10.1981

Rechtssatz

Kein Umbau, wenn hinsichtlich bisher zu Abstellzwecken verwendeter Dachbodenräumlichkeiten die äußere und innere Gestaltung insbesonders auch der Wände, Decken und Fenster beibehalten wurden und nur statt der alten nunmehr neue elektrische Leitungen sowie statt der Holzfußböden nunmehr Parkettfußböden verlegt wurden bzw als Beheizung für die nunmehrige abgeschlossene Mansardenwohnung statt der bisher möglichen Ofenheizung (Kaminanschluß) eine Gasetagenheizung installiert wurde.

Normen

MG §1 Abs3 Z1 C

2 Ob 505/81OGH06.10.1981

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0020OB00505_8100000_001

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