OGH 6Ob731/81 (RS0012517)

OGH6Ob731/8130.9.1981

Rechtssatz

Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.

Bem: Vgl auch RS0103393.

 

Normen

ABGB §603
ABGB §956

6 Ob 731/81OGH30.09.1981

MietSlg 33188

4 Ob 2029/96bOGH30.04.1996

nur: Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/108

6 Ob 99/99yOGH20.05.1999

Vgl auch; nur T1

3 Ob 9/08gOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Vermächtnisrechts auf Schenkungen auf den Todesfall ist auf das Verhältnis zu den Noterben und zu den Nachlassgläubigern zu beschränken. (T2)

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern wie ein Vermächtnis zu behandeln. (T3)

5 Ob 245/10fOGH07.07.2011

Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/88

9 Ob 83/10mOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T1

2 Ob 65/12sOGH14.03.2013

Auch; Beisatz: Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde. (T5)

2 Ob 231/15gOGH27.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19810930_OGH0002_0060OB00731_8100000_001

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