OGH 5Ob564/81 (RS0013323)

OGH5Ob564/8122.9.1981

Rechtssatz

Ein chronisches Leiden eines Miteigentümers kann kein Teilungshindernis sein. Nur in jenen Ausnahmefällen, in denen dem Tode nahe Personen übersiedelt werden müssten, gebietet die natürliche menschliche Rücksichtnahme die Aufschiebung des Teilungsausspruches.

Normen

ABGB §830 B3

5 Ob 564/81OGH22.09.1981
3 Ob 503/82OGH09.06.1982

Auch; Beisatz: Dass der Miteigentümer 70 Jahre alt ist, dass er schon einen Herzinfakt hatte, an Nierensteinen leidet, und aus gesundheitlichen Gründen Frischluft benötigt, ist ein Dauerzustand. (T1)

1 Ob 623/82OGH07.07.1982

nur: Ein chronisches Leiden eines Miteigentümers kann kein Teilungshindernis sein. (T2)

7 Ob 611/82OGH14.10.1982

nur: Nur in jenen Ausnahmefällen, in denen dem Tode nahe Personen übersiedelt werden müssten, gebietet die natürliche menschliche Rücksichtnahme die Aufschiebung des Teilungsausspruches. (T3)<br/>Beisatz: Sonst stellen hohes Alter und Krankheit eines Miteigentümers einen grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden Dauerzustand dar, wenn nicht der Auszug aus dem Haus wegen besonderer Verhältnisse einen lebensbedrohenden Nachteil bedeutet. (T4) <br/>Veröff: MietSlg 34078

1 Ob 814/82OGH15.12.1982

nur T3; Beis wie T4<br/>Veröff: MietSlg 34079

7 Ob 637/84OGH11.10.1984

Auch

8 Ob 580/90OGH28.11.1991

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Eine bereits unmittelbar lebensbedrohende Krankheit eines Miteigentümers kann Unzeit begründen. (T5)

5 Ob 2399/96xOGH30.09.1997

nur T3; Beis wie T4 nur: Sonst stellen hohes Alter und Krankheit eines Miteigentümers einen grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden Dauerzustand dar. (T6)

5 Ob 197/13aOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterschenkelamputation des Sohnes der Beklagten. (T7)

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19810922_OGH0002_0050OB00564_8100000_001

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