OGH 4Ob37/81 (RS0029215)

OGH4Ob37/8115.9.1981

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist.

ungerechtfertigte Entlassung — Urlaubsgesetz — Entschädigung — Höhe — Bemessung — Angestellte — Jahr — Auflösung des Dienstverhältnisses — Verbrauch

 

Normen

AngG §17 VI
UrlG §2
UrlG §9

4 Ob 37/81OGH15.09.1981

Veröff: DRdA 1983,373 (Pfeil)

4 Ob 124/83OGH13.11.1984

Auch; Beisatz: Wäre ein Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr erst während der (fiktiven) Kündigungsfrist entstanden, dann muß auch dieser Anspruch - ebenso wie etwa ein während der fiktiven Kündigungsfrist entstandener Anspruch auf Abfertigung - bei der Berechnung des Ersatzanspruches nach § 29 Abs 1 AngG berücksichtigt werden. (T1)

9 ObA 192/87OGH16.03.1988
9 ObA 1006/88OGH13.07.1988

Auch

9 ObA 85/91OGH19.06.1991

Auch; Beis wie T1

9 ObA 33/95OGH29.03.1995

Auch; Beisatz: Die Frage (der ohnehin nur abstrakten) Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit ist nicht relevant. (T2)

9 ObA 133/01aOGH11.06.2001

Auch; Beis wie T2

8 ObS 5/13pOGH30.08.2013

Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T3)<br/>Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T4); Veröff: SZ 2013/80

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00037_8100000_001

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