OGH 3Ob31/81 (RS0010386)

OGH3Ob31/8110.6.1981

Rechtssatz

Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus und geht in das Vermögen des Übernehmers der überlassenen Forderung über. Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung allerdings ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Nur dieses Anwartschaftsrecht bildet weiterhin ein Vermögen des Sicherungszedenten und nur diesen obligatorischen Anspruch auf Rückübertragung der nur sicherungshalber abgetretenen Forderung kann ein Drittgläubiger des Sicherungszedenten gemäß § 294 ff EO pfänden und sich überweisen lassen.

Normen

ABGB §358 II

3 Ob 31/81OGH10.06.1981

Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606

7 Ob 723/87OGH25.02.1988

nur: Anders als bei der Verpfändung scheidet bei einer Abtretung die Forderung aus dem Vermögen des bisherigen Gläubigers ( Überträgers ) für die Dauer der Wirksamkeit der Sicherheitsabtretung aus. (T1) Veröff: SZ 61/47 = JBl 1988,652

8 Ob 313/00pOGH11.06.2001

Auch; nur: Dem bisherigen Gläubiger verbleibt bei der Sicherungsabtretung ein Anspruch auf Rückabtretung der abgetretenen Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. (T2); Veröff: SZ 74/105

6 Ob 113/02iOGH21.05.2003

Vgl

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810610_OGH0002_0030OB00031_8100000_001

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