Rechtssatz
Der Vermieter eines Pferdes ist verpflichtet, den Mieter auf besondere Eigenschaften des Pferdes wie starkes Temperament, häufiges Ausschlagen, Beißen, den Hang zum Ausbrechen, ungewöhnliches Verhalten beim Reiten im Gelände oder im Rahmen einer Reitergruppe, etc, aufmerksam zu machen. Hingegen muß er dem Reiter nicht wegen seiner reiterischen Unerfahrenheit die gewünschte Vermietung eines Reitpferdes abschlagen oder ihn zumindest auf die drohenden Gefahren aufmerksam machen und ihm bedeuten, daß ein dennoch von ihm durchgeführter Ausritt auf sein eigenes Risiko gehe (mit Ausführungen zur Sorgfaltspflicht und Aufklärungspflicht bei der Vermietung von Sportgeräten im allgemeinen).
4 Ob 501/81 | OGH | 19.05.1981 |
Veröff: MietSlg 33159 |
4 Ob 552/82 | OGH | 21.09.1982 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81 |
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00501_8100000_001
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