Rechtssatz
§ 294 Abs 2 StPO gilt nur für das schöffengerichtliche und geschwornengerichtliche Rechtsmittelverfahren, im bezirksgerichtlichen und dementsprechend (§ 489 Abs 1 StPO) auch im Verfahren gegen Urteile des Einzelrichters beim Gerichtshof erster Instanz genügt der Berufungswerber seiner Präzisierungspflicht schon durch die Erklärung, ob er sich - außer im Fall des § 464 Z 1 StPO - durch den Ausspruch über die Schuld oder/und über die Strafe (§ 464 Z 2 StPO), oder/und über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO) beschwert findet. In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden.
9 Os 144/85 | OGH | 11.09.1985 |
Vgl auch; Veröff: SSt 56/69 = EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17 |
15 Os 158/91 | OGH | 04.06.1992 |
nur: In solchen Fällen hat das Berufungsgericht über jede Beschwer, die für den Berufungswerber durch einen der in § 464 Z 2 und Z 3 StPO angeführten und von ihm bezeichneten Punkte des Erkenntnisses möglich ist, meritorisch zu entscheiden. (T1) Beisatz: Nunmehr (StRÄG 1987) auch im Berufungsverfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19810424_OGH0002_0100OS00057_8100000_001
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