OGH 8Ob9/81 (RS0065385)

OGH8Ob9/819.4.1981

Rechtssatz

Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Die "Beteiligung" im Sinne des § 1 KSchG ist ausschließlich im Sinne der Beteiligung als Partei zu verstehen, weil sich das Ungleichgewicht nur zwischen den Parteien auswirkt. Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten.

Normen

KSchG §1 Abs1 Z2
KSchG §10

8 Ob 9/81OGH09.04.1981

Veröff: SZ 54/58 = EvBl 1981/189 S 548 = JBl 1982,313 (teilweise kritisch Iro)

1 Ob 750/83OGH09.11.1983

nur: Es wäre mit dem Gesetzeszweck unvereinbar, wenn der unerfahrene Konsument, der vorsichtig einen Anwalt beizieht, dafür den Preis zu zahlen hätte, nunmehr als Unternehmer zu gelten. (T1) Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

7 Ob 315/01aOGH11.02.2002

Auch; nur: Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. (T2) Beisatz: Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft außerhalb des Betriebes seines Unternehmens tätigt. (T3); Veröff: SZ 2002/18

7 Ob 155/03zOGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Beim Vertragsschluss durch Stellvertreter für die Unternehmer- oder Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Vertragspartner und nicht auf seinen Vertreter an. (T4); Veröff: SZ 2003/88

4 Ob 139/06dOGH21.11.2006

Auch; Beis wie T4

7 Ob 266/06bOGH14.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T5); Veröff: SZ 2007/26

4 Ob 225/17tOGH22.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810409_OGH0002_0080OB00009_8100000_005

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