OGH 1Ob513/81 (RS0037626)

OGH1Ob513/818.4.1981

Rechtssatz

Unter einem Scheinprozeß versteht man einen Rechtsstreit, in dem die Parteien ein gar nicht bestehendes Rechtsverhältnis einverständlich mit Hilfe der prozessualen Disposition des Beklagten feststellen lassen, um damit einen bestimmten, vor Gericht geheimgehaltenen Zweck zu erreichen. Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß die Urteilswirkung zwischen ihnen nicht eintreten sollen, sondern daß sie das Urteil nur im Rechtsverkehr mit Dritten auswerten wollen.

Normen

ZPO §226 IV

1 Ob 513/81OGH08.04.1981

Veröff: JBl 1981,656

Dokumentnummer

JJR_19810408_OGH0002_0010OB00513_8100000_001

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