OGH 4Ob24/81 (RS0035156)

OGH4Ob24/817.4.1981

Rechtssatz

Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt (Feststellung der Entgeltfortzahlungspflicht, wenn die Arbeitnehmer durch Teilnahme an einer Betriebsversammlung an der Arbeitsleistung verhindert sind). (Zur Frage der Parteifähigkeit des Betriebsrats konnte der OGH wegen Konformität der untergerichtlichen Beschlüsse nicht Stellung nehmen).

Normen

ZPO §1 Ac
ArbVG §90
ZPO §1 Ah3

4 Ob 24/81OGH07.04.1981

Veröff: SZ 54/49 = EvBl 1981/198 S 576 = Arb 10024

8 ObA 2057/96zOGH23.05.1996

nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche. (T1); Beisatz: Er kann zwar rechtsgeschäftlich einzelne oder alle Arbeitnehmer berechtigen (durch Verträge zugunsten Dritter in Form des Abschlusses einer "freien Betriebsvereinbarung"), nicht aber diese verpflichten. (T2); Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObA 35/98zOGH12.02.1998

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnisse des Betriebsrates im Bereiche von Entgeltregelungen sind sehr gering. Keinesfalls kann durch einen Vertrag zu Lasten Dritter eine Verschlechterung des vertraglich bedungenen Entgeltes mit Zustimmung des Betriebsrates im Bereich des Individualarbeitsrechtes erfolgen. (T4) Veröff: SZ 71/25

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/212

9 ObA 136/03wOGH17.12.2003

nur T1; Beisatz: Es besteht auch keine Verpflichtung des Betriebsrates zur Erfüllung bestimmter Wünsche einzelner Arbeitnehmer. (T5); Beisatz: Hier: Auf Fortsetzung des Anfechtungsprozesses. (T6)

9 ObA 18/06xOGH01.02.2007

Vgl auch; nur T1

9 ObA 112/09zOGH15.12.2009

nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche; er ist daher, wenn ein eigener privatrechtlich rechtsbegründeter Akt nicht vorliegt, mangels Aktivlegitimation zur Geltendmachung solcher Ansprüche nicht berechtigt. (T7); Beisatz: Die dem Betriebsrat nach § 54 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagsmöglichkeit hat der Gesetzgeber als ausreichendes Instrumentarium angesehen, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen. (T8)

8 ObA 45/11tOGH29.06.2011

Auch; nur T1

7 Ob 208/13hOGH29.01.2014

Auch; nur: Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer. (T9); Veröff: SZ 2014/7

Dokumentnummer

JJR_19810407_OGH0002_0040OB00024_8100000_001

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