OGH 6Ob670/80 (RS0012655)

OGH6Ob670/8018.3.1981

Rechtssatz

Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang des Legates trifft sie auch keine Ausgleichspflicht im Sinne des nach § 783 ABGB vorgesehenen verhältnismäßigen Beitrages.

Normen

ABGB §693
ABGB §783

6 Ob 670/80OGH18.03.1981
2 Ob 96/14bOGH23.10.2014

Abweisend; Beisatz: Der Erbe schuldet dem Legatar aber nur das um die aliquote Pflichtteilsdeckung reduzierte Legat (vgl RIS‑Justiz RS0012894). (T1)

2 Ob 87/20pOGH24.06.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Für die Fälligkeit seines Anspruchs auf das Legat ist es ausreichend, dass die Zahlung des Wertausgleichs Zug-um-Zug gegen Leistung des Legats erfolgt; insoweit Gleichklang mit § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810318_OGH0002_0060OB00670_8000000_001

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