OGH 4Ob340/80 (RS0067054)

OGH4Ob340/8017.3.1981

Rechtssatz

Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.

Normen

MSchG §56
PatG 1970 §150
PatG 1970 §151

4 Ob 340/80OGH17.03.1981

Beisatz: Dunlop Tennisbälle (T1) Veröff: ÖBl 1982,24

4 Ob 307/81OGH17.02.1981

Vgl; nur: Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. (T2) Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80

4 Ob 408/81OGH12.10.1982

Auch; Veröff: SZ 55/145 = ÖBl 1983,8

4 Ob 403/82OGH14.12.1982

Auch; Beisatz: Papermate-Kugelschreiber (T3)

4 Ob 58/90OGH26.06.1990

nur: Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. (T4)

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/21

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00340_8000000_002

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