Normen
ABGB §1295 Ic
AngG §27 Z3 E3
JN §1 DVId
ZPO §41 B1
4 Ob 67/80 | OGH | 17.02.1981 |
Veröff: EvBl 1981/121 S 385 = Arb 9936 |
9 ObA 129/05v | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Einem Arbeitgeber steht dann der Ersatz von Nachforschungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufendes Verhalten gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen. (T1) |
8 ObA 88/13v | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet ua dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist. (T2)<br/>Beisatz: Ob die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist, verwirklicht wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. (T3) |
8 ObA 8/21s | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Anspruch hängt von der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen ab. (T4)<br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer hat nur jene Kosten zu ersetzen, die bis zum Vorliegen eines sicheren Beweises für sein Fehlverhalten entstehen. (T5)<br/>Beisatz: Detektivkosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie im Verhältnis zum gerechtfertigten Informationsinteresse nicht als unangemessen erscheinen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00067_8000000_001
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