OGH 2Ob238/80 (RS0053083)

OGH2Ob238/8017.2.1981

Rechtssatz

Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.

Normen

BodenmarkierungsV §16
StVO §9 Abs4
StVO §55 Abs2
StVO §55 Abs3

2 Ob 238/80OGH17.02.1981
8 Ob 47/81OGH07.05.1981

Vgl auch; nur: Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T1) Beisatz: Begrenzungslinie nach § 7 b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach § 19 Abs 6 StVO untergeordneten. (T2)

8 Ob 153/82OGH01.07.1982

nur: Wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T3) Veröff: ZVR 1983/209 S 265

2 Ob 84/95OGH09.11.1995

nur T1

2 Ob 117/05bOGH07.02.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot. (T4)

2 Ob 6/18yOGH25.09.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0020OB00238_8000000_001

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