OGH 4Ob503/80 (RS0011480)

OGH4Ob503/8020.1.1981

Rechtssatz

Nach §§ 410, 440 HGB sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.

Normen

ABGB §471 I
HGB §369
HGB §410
HGB §440
UGB §369

4 Ob 503/80OGH20.01.1981

SZ 54/8

3 Ob 578/91OGH18.12.1991

nur: Nach §§ 410, 440 HGB sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB bzw § 369 HGB aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach § 369 UGB begründende Forderung in Betracht. (T3)

7 Ob 164/10hOGH24.11.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/149

Dokumentnummer

JJR_19810120_OGH0002_0040OB00503_8000000_001

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