OGH 3Ob646/80 (RS0057469)

OGH3Ob646/803.12.1980

Rechtssatz

Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehen. Ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist nicht zu prüfen.

Normen

EheG §83
EheG §87

3 Ob 646/80OGH03.12.1980

Veröff: SZ 53/165 = EvBl 1981/148 S 435

Dokumentnummer

JJR_19801203_OGH0002_0030OB00646_8000000_003

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