OGH 3Ob570/79 (RS0088906)

OGH3Ob570/7926.11.1980

Rechtssatz

Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist (so schon 5 Ob 33/75, JBl 1976,40). Für die Offenlegung reicht es nicht ohne weiters aus, dass dem Dritten erkennbar ist, der Handelnde wolle im Interesse eines anderen tätig werden, weil dies ebensogut im Wege der indirekten Stellvertretung geschehen kann.

Normen

ABGB §1017

3 Ob 570/79OGH26.11.1980
6 Ob 674/83OGH09.06.1983

nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben, soferne nicht bereits ohnedies der Vertretungswille des Handelnden den Kontrahenten aus den Umständen, unter denen der Vertreter handelt, unzweifelhaft erkennbar ist. (T1)

5 Ob 544/85OGH28.01.1986

Veröff: EvBl 1987/75 S 306

7 Ob 722/86OGH09.07.1987
4 Ob 520/89OGH04.04.1989

nur T1; Veröff: RZ 1989/97 S 252

6 Ob 663/89OGH30.11.1989

nur T1

2 Ob 575/93OGH24.03.1994

nur T1

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

nur T1; Veröff: SZ 67/130

4 Ob 1526/96OGH12.03.1996

Vgl; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, dass der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T2)

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

Auch; Beis wie T2

1 Ob 36/00aOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T3)

1 Ob 72/01xOGH24.04.2001

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 187/02kOGH13.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Erklärung ist das Auftreten eines Miteigentümers ohne Anteilsmehrheit bei Vertragsschluss so zu verstehen, dass er damit auch die übrigen Miteigentümer habe verpflichten wollen. (T4)

3 Ob 279/02dOGH21.08.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7)

7 Ob 24/06iOGH15.02.2006

nur T1

5 Ob 147/13yOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T8)

2 Ob 55/16aOGH05.08.2016

Auch; nur: Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0030OB00570_7900000_002

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