Rechtssatz
Liegt kein wirksames Rechtsmittel vor, dann kann auch - ganz abgesehen von der Frage, ob die zur Zivilprozessordnung entwickelte Lehre von der Einmaligkeit der Rechtsmittel wegen der Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel im Rahmen der § 11 Abs 2 AußStrG überhaupt im außerstreitigen Verfahren analog anwendbar ist, - die Rechtsmittebefugnis nicht verbraucht sein und es muss ein noch innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist eingebrachtes wirksames Rechtsmittel der sachlichen Erledigung zugeführt werden.
Normen
AußStrG §9 A2d
AußStrG §14 A1
6 Ob 102/00v | OGH | 28.06.2000 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung hat für den Fall, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung desselben prozessunfähig gewesen ist, noch nicht zu laufen begonnen und die von ihr bislang eingebrachten Rechtsmittel sind nicht wirksam erhoben worden, sodass auch ihre Rechtsmittelbefugnis noch nicht verbraucht sein kann. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_001
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